Verstehen seiner Worte
Menschenwürde (© bpb) In Artikel 1 (1) des Grundgesetzes steht: So erklärt der Philosoph Immanuel Kant die Menschenwürde: Dinge sind wertvoll, wenn wir sie brauchen können. Schuhe sind zum Beispiel wertvoll, wenn sie passen und man gut in ihnen laufen kann. Wenn die Schuhe kaputt sind und niemand mehr in ihnen laufen kann, haben sie keinen Wert mehr. Bei Menschen ist das anders. Darum sagt Kant: Alles hat einen Wert, der Mensch aber hat eine Würde. Was eine Würde hat, das ist immer wertvoll. Ein Mensch ist immer wertvoll. Auch wenn er krank ist oder nicht arbeiten kann. Was eine Würde hat, das hat sogar einen besonderen Wert. Wenn zum Beispiel ein Mensch stirbt, dann kann man ihn nicht einfach durch einen anderen ersetzen. Der Artikel 1 schützt den Menschen in seiner Würde. Die Würde eines Menschen darf auf keinen Fall verletzt werden. Es ist egal, wie alt ein Mensch ist, welche Religion er hat, aus welchem Staat er kommen und ob er eine Frau oder ein Mann ist. Die Menschenwürde ist die wichtigste Regel im deutschen Grundgesetz. Niemand darf die Würde eines Menschen verletzen. Das heißt: Kein Mensch hat das Recht, einem anderen Menschen Gewalt anzutun. Alle Menschen müssen mit Würde behandelt werden. Kein Mensch, der wirklich Hilfe braucht, darf allein gelassen werden. Das gilt zum Beispiel auch für alle Menschen, die krank sind. Und für alle Kinder, die ohne Eltern sind. Auch die Würde von Menschen, die ein Gesetz gebrochen haben, muss beachtet werden. Das hat das Bundesverfassungsgerichtbestätigt. Es hat zum Beispiel entschieden, dass auch Menschen im Gefängnis die Hoffnung haben müssen, dass sie das Gefängnis irgendwann wieder verlassen dürfen. Auch jemand, der einen anderen Menschen ermordet hat. quelle: |
System[griech.] Allg.: Ein S. ist eine Einheit (oder Ganzheit), die aus mehreren miteinander in Beziehung stehenden Elementen zusammengesetzt ist. Spez.: Ein aus einzelnen Teilen (Teilsystemen) bestehendes (Gesamt-)S., das auf einer (mehr oder weniger) stabilen Ordnung beruht, eine bestimmte Integrationsleistung erbringt und gegenüber anderen S. einen bestimmten Grad an Geschlossenheit aufweist. Damit verfügen S. über eine (eigenständige) Struktur, die auf ein S.-Gleichgewicht gerichtet ist, d. h. Einwirkungen auf einzelne Teile und Veränderungen solcher Teile wirken auf das (Gesamt-)S., das seinerseits die Selbsterhaltung sucht. Pol.: Der Begriff S. wird oft als Sammelbezeichnung für die äußere Organisationsform politischer, sozialer, wirtschaftlicher Ordnungen verwendet. S.-Wechsel bezeichnet dementsprechend die Auflösung alter und den Aufbau neuer (politischer, sozialer, wirtschaftlicher) Ordnungen. S.-Wandel bezeichnet den (mehr oder weniger geordneten) Prozess der Anpassung eines S. an dessen Umweltveränderungen. Eine S.-Krise liegt dann vor, wenn aufgrund äußerer Veränderungen die S.-Erhaltung gefährdet ist. |
Freiheitliche demokratische GrundordnungKonkretisierung im BVerfG-Urteil zum SRP-Verbot 1952Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert: [4] „Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ Die freiheitlich demokatische Grundordnung iSv Art. 20 III GG beschreibt die Kernsubstanz des Verfassungsrechts der BRD, sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen. Sie basiert auf den Strukturprinzipien aus Art. 20 GG, der Achtung der Menschenwürde aus Art. 1 GG und auf den Grundrechten.
Die obersten Grundwerte der Bundesrepublik Deutschland werden als "Freiheitliche demokratische Grundordnung" bezeichnet. Als diese werden gemäß dem Bundesverfassungsgericht angesehen:
Im Grundgesetz werden diese obersten Grundwerte zweimal erwähnt: in Art. 18 und Art. 21 GG |